Klasse: (von lat. classis »Flotte, militärischer Verband«):

  1. monophyletisches Taxon, also Gruppe von Lebewesen gleichen Ursprungs, zwischen Stamm und Ordnung; eine ~ (z.B. die Säugetiere, die Insekten, die Seeigel oder die Bärlappgewächse) besteht aus n Ordnungen und gehört ihrerseits zu einem Stamm (die genannten ~n jeweils zu den Wirbeltieren, den Kerbtieren, den Stachelhäutern oder den Höheren Sporenpflanzen), der seinerseits stets aus n ~n besteht (wobei n immer auch = 1 sein kann). Der taxonomische Begriff der ~ wurde von Linné geprägt und erstmals in seinem »Systema naturae« (10. Aufl. 1758) verwendet. Er wird heute, wie sämtliche höheren (d.h. über dem Niveau der Art angesiedelten) Bezeichnungen für natürliche Verwandtschaftsgruppen, kritisiert, weil er zwar das Gebot der Monophylie erfüllt, aber nicht immer dasjenige der Vollständigkeit (z.B. müßten Vögel und Säugetiere, da jeweils von einzelnen Reptilienarten abstammend, zur ~ der Reptilien gerechnet statt neben diese gestellt werden. Die traditionelle Systematik trägt dem Sachverhalt nur dadurch Rechnung, daß sie sie als »Amnioten« zusammenfaßt, diese aber nicht als Konsequenz davon als Unterklasse der Amphibien behandelt).

    Zur Problematik dieses und analoger Begriffe empfohlene Literatur: R. Dawkins, Der blinde Uhrmacher, cap. 10; F. E. Hoevels, Zur Objektivierung der höheren Taxa, Ketzerbriefe 64, Freiburg 1996

  2. Gesamtheit aller Menschen, die in einem gegebenen gesellschaftlichen System zu den Produktionsmitteln (z.B. Anbauflächen, Werkzeuge, Maschinen) in dem gleichen praktischen (in entwickelten Gesellschaften zugleich juristischen) Verhältnis stehen. In dieser festen Bedeutung wird der Begriff von Marx und Engels entwickelt und konsequent verwendet; sein früherer sowie sein außermarxistischer Gebrauch, über englische Vermittlung auf die Steuerklassen der Antike zurückgehend, bleibt dagegen vage bis beliebig. Wesentlich ist stets seine Abgrenzung vom Stand (lat. ordo): während die Zuordnung zu diesem, wo vorhanden, juristisch unmittelbar und verbindlich festgelegt ist, genau wie z.B. eine Staatsbürgerschaft, und eindeutige Privilegien oder Benachteiligungen einklagbar macht, entsteht die Zugehörigkeit zu einer ~ juristisch indirekt. Die praktische Bedeutung der ~nzugehörigkeit folgt deshalb aus der parallelen Lage aller Angehörigen der gleichen ~ in der Gesellschaft, vor allem der für alle Angehörigen einer ~ parallelen Folgen der gleichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen und ähnlicher gesellschaftlicher Maßnahmen. Das Streben nach derartigen Gesetzen und Maßnahmen, das den Angehörigen der eigenen ~ Nutzen bringen kann, normalerweise auf Kosten der anderen ~n, nennt Marx daher die Verfolgung der objektiven Klasseninteressen, objektiv deshalb, weil sie von vielen Individuen, insbesondere innerhalb der von der Herrschaft und daher schon tendenziell der Übersicht praktisch ausgeschlossenen ~n, sehr oft nicht bewußt (absichtlich) verfolgt bzw. wahrgenommen, also auch nicht subjektiv getragen werden.


 
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